v41.2, S. 1 ff.). Hätte diese Visite um 17.00 Uhr stattgefunden und wäre dabei der Zustand der Patientin festgehalten worden, so hätte sich die Zeit von 14.00 bis 20.00 Uhr verkürzt und die Patientin wäre einigermassen „lege artis“ verarztet worden (act. v41.2, S. 2). Experte O___ führt aus, bei gleich gebliebenem oder sich verschlechterndem Bewusstseinszustand hätte um 17.00 Uhr das differentialdiagnostische Spektrum erweitert werden müssen und ein intracerebrales Geschehen, z. B. ein Schlaganfall, in Erwägung gezogen werden müssen (act. v67, S. 2).