v1.1/6.25). Das zu untersuchende Blut wurde also erst rund drei Stunden nach dem fraglichen Telefonat, höchstwahrscheinlich nach der Arztvisite um 20.00 Uhr, ins Labor geliefert, so dass die Aussage von Dr. F___, „er habe die Blutentnahme um 17.00 Uhr angeordnet“ (act. v25, S. 3), mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zutrifft Wie dies die Vorinstanz ebenfalls getan hat (Urteil S. 24 ff.), ist aufgrund der Umstände danach zu fragen, ob die offenkundig nicht durchgeführte Arztvisite um 17.00 Uhr, deren Durchführung zunächst vom diensthabenden Oberarzt behauptet