Durch die Akten nicht belegt ist dagegen, dass um 17.00 Uhr tatsächlich eine Arztvisite stattgefunden hat. Insbesondere fehlt ein entsprechender Eintrag im Pflegebericht (act v1.1/6.74), aber auch ein solcher in den Notizen von Dr. F___ (act. v1.1/6.8). Wie die Vorinstanz richtig bemerkt (Urteil S. 24), steht damit fest, dass um ca. 17.00 Uhr lediglich eine Blutdruckmessung durch die Schwester durchgeführt wurde (act. 1.1/6.72 und v24, S. 4). Die Messung ergab mit 130/80 denselben Wert wie am Morgen (act. 1.1/6.72).