2.3.4 Situation um 17.00 Uhr des 5. März 2000 Die 1. Abteilung des Obergerichts geht mit der ersten Instanz einig, dass aufgrund der Aktenlage am 5. März 2000 zwischen 17.00 und 17.30 Uhr einzig ein Telefongespräch zwischen Dr. med. E___ und Dr. med. F___ über die weitere Behandlung der Klägerin stattfand (act. v24, S. 2; v25, S. 3 ff. und 5). Die beiden Ärzte entschieden sich anlässlich dieses Gesprächs nach übereinstimmenden Aussagen für eine Blutentnahme mit Blutuntersuchung (act. v24, S. 3; v25, S. 3). Durch die Akten nicht belegt ist dagegen, dass um 17.00 Uhr tatsächlich eine Arztvisite stattgefunden hat.