Seite 22 dargelegten, konkreten Situation in diesem Zeitpunkt fachgerecht und durch die Regeln der ärztlichen Kunst abgedeckt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ausgehend von der damaligen Situation, welche sich dem diensthabenden Oberarzt um 14.00 Uhr präsentierte und im Wissen darum, dass eine Hirnblutung oftmals, wie dies vorliegend exemplarisch der Fall war, nicht plötzlich eintritt, sondern einen progressiven Verlauf aufweist, eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht verneint werden kann.