Sodann fand um 14.15 Uhr ein Gespräch zwischen dem Ehemann der Patientin sowie Dr. F___ statt, anlässlich welchem das weitere Vorgehen nach Ansprache und im Einverständnis mit dem Ehemann festgelegt wurde. Dem Dienst-Oberarzt waren die bei der Patientin aufgetretenen Symptome somit bekannt, es bestand jedoch zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht noch kein Anlass dafür, die Klägerin auf die IPS oder ins Kantonsspital St. Gallen zu verlegen. Diese Lagebeurteilung kann ihm aufgrund des vorstehend Gesagten nicht vorgeworfen werden. Die Überwachung und Betreuung war aufgrund der