Er kritisiert zwar zum einen, dass nach der Untersuchung der Klägerin durch Dr. F___ um 14.00 Uhr nicht eine engere Überwachung stattgefunden hat, räumt aber zum anderen ein, dass dies in einem Spital auch heutzutage kaum möglich sei. Aufgrund der gesamten Umstände sowie der Einschätzungen der Gutachter ist das Gericht der Meinung, dass Dr. F___ in diesem Zeitpunkt trotz des zweimaligen Erbrechens und des verwirrten Zustandes jedenfalls noch keine besonderen Massnahmen treffen musste. Nicht zu vergessen ist auch, dass sich die Patientin aufgrund ihrer schweren Nierenerkrankung in einem schlechten Zustand befand und zudem Mühe mit der HD und den Medikamenten (Magenbrennen) hatte.