Das Obergericht kommt, wie bereits die erste Instanz (vorinstanzliches Urteil S. 25 ff.), in Würdigung der dargelegten Aktenlage zum Schluss, dass dem betreffenden Spitalpersonal, insbesondere dem diensthabenden Oberarzt Dr. F___ und dem diensthabenden Assistenzarzt, kein Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung gemacht werden kann, weil sie um 14.00 Uhr die eingesetzte Hirnblutung nicht erkannt haben. Wie Gutachter N___ einräumt, ist es bei einer progressiven Erkrankung, wie die ICH es ist, schwer, eine klare Diagnose zu stellen und eine Missdeutung dieser Erkrankung kann über Stunden erfolgen. Er kritisiert zwar zum einen, dass nach der Untersuchung der Klägerin durch Dr. F___