v41.2, S. 1). Gutachter N___ führt aus, wenn das zweite Erbrechen gegen 12.30 Uhr spätestens bei der stattgehabten Visite um 14.00 Uhr zu einer strikten Überwachung geführt hätte, wäre das Krankheitsbild von Frau A___ als bedrohliche Komplikation erkannt worden und eine frühzeitige Überweisung in das Zentrumspital wäre erfolgt (act. v71, S. 2). Eine zusätzliche stündliche Arztvisite nach 14.00 Uhr hätte am Timing des CT und auch am Timing der Notoperation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändern können (act. v71, S. 3).