Gutachter Prof. Dr. O___ führt aus, gegen 14.00 Uhr habe eine Arztvisite mit einem anschliessendem Angehörigengespräch stattgefunden und eine anschliessende Verordnung: die Patientin dürfe ausschlafen (act. v67, S. 2). Prof. Dr. H___ geht von folgender Situation aus: „Um 14.00 Uhr erneuter Anruf der Schwester: Der Ehemann ist sehr beunruhigt: die Patientin verhält sich nicht normal; sie ruft nach der Schwester, die im Zimmer ist …, verschlingt Speisen bei vollem Mund…“, „ist unnatürlich und fremd für mich“ … Herr Dr. F___ spricht mit dem Mann. „Patientin darf nun schlafen“ (act. v41.2, S. 1).