v71, S. 2). Auch dieser Gutachter stützt das Vorbringen der Klägerin nicht, bereits um die Mittagszeit hätte aufgrund der damals konkret vorgelegenen Situation eine engmaschigere Überwachung angeordnet werden müssen. Dr. med. F___, am fraglichen Tag diensthabender Oberarzt, sagte vor der ersten Instanz als Auskunftsperson aus, er sei sicher am Sonntagmorgen im Spital gewesen, eventuell aber um ca. 12.00 bis 13.00 Uhr zu Hause in Goldach, aber sicher sei er nicht (act. v25, S. 2). Selbst wenn Dr. F___ an jenem Sonntag über die Mittagszeit zuhause war, könnte aufgrund des Gesagten daraus nichts zugunsten der Klägerin abgeleitet werden.