Seite 19 fühlte, sowie nochmaliges Erbrechen um 12.30 Uhr und deren Müdigkeit (act. v67, S. 2). Dieses Gutachten stützt jedoch die Folgerung der Klägerin nicht, dass aufgrund der geschilderten Geschehnisse sowie des Zustandes der Patientin bereits am Mittag seitens des behandelnden Arztes eine „Erweiterung des differentialdiagnostischen Spektrums“ hätte erfolgen und ein „intracerebrales Geschehen, z. B. ein Schlaganfall, in Erwägung gezogen werden sollen“ (act. v67, S. 2).