4C.53/2000 vom 13. Juni 2000 E. 2a). Soweit ein Unterlassen in Frage steht, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und mit dem Obergericht der Beweisnot des Klägers dadurch Rechnung zu tragen, dass ein strikter Beweis nicht gefordert wird und die Beklagte eine Mitwirkungspflicht beim Nachweis negativer Tatsachen trifft (Urteil des Bundesgerichts 4C.53/2000 vom 13. Juni 2000 E. 2 c). 2.3.2 Situation am Sonntagmittag des 5. März 2000 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustandes schon am Mittag Massnahmen aufgedrängt hätten, was der Beklagte bestreitet.