Seite 18 Ärztezeitung 2005;86 Nr. 32/33 S. 1940 ff.). Der Arzt hat Kranke stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grundsätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen (Jäger/Schweiter, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Arzthaftpflicht- und Arztstrafrecht, 3. Aufl. 2012, S. 29). Widerrechtlichkeit ist dann gegeben, wenn der Arzt die Regeln der ärztlichen Kunst verletzt (Urteil des Bundesgerichts 4C.378/1999 vom 23. November 2004 E. 3.1).