Soweit die Möglichkeit negativer Auswirkungen der Behandlung erkennbar ist, muss der Arzt alle Vorkehren treffen, um deren Eintritt zu verhindern (BGE 130 I 337 E. 5.3 S. 344). Für die Umschreibung der geschuldeten Sorgfalt ist die Situation massgebend, wie sie sich vor dem tragischen Ereignis präsentierte (Urteil des Bundesgerichts 4C.53/2000 vom 13. Juni 2000 E. 1c; Jäger/Schweiter, Der Hindsight Bias (Rückschaufehler) – ein grundsätzliches Problem bei der Beurteilung ärztlichen Handelns in Arzthaftpflicht- und Arztstrafprozessen, in: Schweizerische