Es stellt sich die Frage, ob dem Spitalpersonal eine Sorgfaltspflichtverletzung durch ein zu spätes Erkennen der bei der Klägerin am 5. März 2000 eingetretenen Hirnblutung vorzuwerfen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Symptome, welche bei der Klägerin im Verlaufe dieses Tages auftraten, zunächst auf eine dialyse-assozierte Störung hinwiesen. Ab wann mussten diese Symptome differentialdiagnostisch auch als Zeichen einer Hirnblutung betrachtet werden?