Es habe weder am Mittag noch um 14.00 Uhr ein reaktionspflichtiger Befund vorgelegen. Das Obergericht habe für den Beweis der Kausalität lediglich „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ verlangt und damit die Forderungen der Klägerin erfüllt. Eine zusätzliche Reduktion des Beweismasses käme einer Umkehr der Beweislast gleich, was von der Klägerin weder verlangt noch begründet worden sei. 2.3.1 Rechtliches Vorab festzuhalten ist, dass vor zweiter Instanz die Frage einer widerrechtlichen Medikamentenabgabe (vgl. vorinstanzliche E. 3) nicht mehr strittig und daher nicht mehr zu prüfen ist.