Seite 17 2000 um 14.15 Uhr beschlossen worden sei, die Klägerin schlafen zu lassen. Dieser Entscheid sei gemäss Gutachten mit den Regeln der medizinischen Wissenschaft und Praxis vereinbar gewesen. Die Symptome der Klägerin, welche vor 17.00 Uhr bestanden hätten, seien gemäss Gutachten unspezifisch gewesen und ein weiteres Zuwarten habe den Regeln der medizinischen Wissenschaft und Praxis entsprochen. Es habe weder am Mittag noch um 14.00 Uhr ein reaktionspflichtiger Befund vorgelegen.