Dies obwohl die festgestellten Symptome (mehrmaliges Erbrechen, Verwirrtheit) eine ärztliche Kontrolle bedingt hätten. Die Ärzte hätten die bei der Klägerin festgestellten Symptome im Sinne einer Differentialdiagnose pflichtwidrig falsch gedeutet bzw. nicht bedacht. Zum Beweismass sei zu sagen, dass der vorliegende Fall mit demjenigen vergleichbar sei, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 zugrunde gelegen habe.