262 EG zum ZGB dar. Für ihre Annahme, am 5. März 2000 um die Mittagszeit und auch um 14.00 Uhr habe der Zustand der Klägerin noch nicht zu besonderen Massnahmen Anlass gegeben, stütze sich die Vorinstanz einzig auf die spärlichen Angaben in der Krankengeschichte (act. v1.1/6.74) ab. Um die Mittagszeit sei die Klägerin nicht von einem Arzt untersucht worden, weil Dr. F___ zu Hause gewesen sei (act. v25, S. 2, Frage 4). Dies obwohl die festgestellten Symptome (mehrmaliges Erbrechen, Verwirrtheit) eine ärztliche Kontrolle bedingt hätten.