Eine Verlegung auf die IPS wäre möglich gewesen. Auch Gutachter N___ sei zum Schluss gekommen, dass eine engmaschige Überwachung angezeigt und notwendig gewesen wäre (Hinweis auf act. v71 bzw. v90, Antwort zu Frage 2b). Eine engmaschige Überwachung, d.h. die Verlegung in die IPS des Spitals Herisau bzw. die Verlegung ins KSSG, wäre bereits am Mittag des 5. März 2000 notwendig gewesen. Die Unterlassung stelle eine Pflichtwidrigkeit und somit eine Widerrechtlichkeit nach Art. 262 EG zum ZGB dar.