2.3 Sorgfaltspflichtverletzung: ungenügende Überwachung am 5. März 2000 Die Klägerin lässt vorbringen, das Medizinalpersonal hätte an die Möglichkeit einer Hirnblutung denken müssen. Die Feststellungen des Ehemannes der Klägerin seien ignoriert worden. Die Klägerin habe als Asiatin einer Personengruppe mit erhöhtem Risiko für eine Hirnblutung angehört. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich im Verlaufe des Vormittags für das Medizinalpersonal sichtbar verschlechtert. Im Spital sei kein CT vorhanden gewesen, d.h. die bildgebende Diagnose einer Hirnblutung sei nicht möglich gewesen. Eine Verlegung auf die IPS wäre möglich gewesen.