___ und N___ sowie H___ ergibt sich klar, dass alle Gutachter bezüglich des Zustandes der Klägerin auf deren Darlegungen bzw. denjenigen des Ehemannes abgestellt haben. Das Obergericht geht daher mit der Beurteilung der Vorinstanz auf S. 45 ff. ihres Urteils einig, wonach auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen verzichtet werden kann, da diese vor Gericht nichts aussagen könnten, was nicht schon berücksichtigt worden ist. Die Zeugen könnten höchstens bestätigen, dass es der Klägerin an Seite 16 jenem Tag schlecht ging, was aber, wie dargelegt, die Experten bereits berücksichtigt haben.