„Um 10.00 Uhr erstmaliges Erbrechen, um 12.30 Uhr ein zweites Mal Erbrechen sowie Müdigkeit.“ Im gleichen Gutachten auf S. 2 (wiedergegeben auf S. 36 oben des vorinstanzlichen Urteils) steht zudem: „Dies deutet darauf hin, dass sich die Hirnblutung über längere Zeit entwickelt hat, wobei die Anzeichen seit 10 Uhr morgens mit zunehmender Bewusstseinsstörung auf eine allmählich fortschreitende Einblutung hinweisen.“ Auf S. 4 seines Gutachtens (aufgeführt auf S. 37 ff. oben des vorinstanzlichen Urteils) weist Prof. Dr. N__