Weiter erwähnt Prof. Dr. O___ auf S. 2 im gleichen Gutachten (aufgeführt auf S. 32 oben des vorinstanzlichen Urteils): „Ausserdem hätte dann noch der Eindruck des Ehemannes, eine leichte Wesensveränderung seiner Ehefrau zu beobachten, berücksichtigt werden können und eine weiterführende Diagnostik wäre wohl veranlasst worden.“ Auch im Gutachten von Prof. Dr. N___, Chefarzt der Klinischen Neurophysiologie am Kantonsspital Aarau, vom 7. Oktober 2009 (act. v71), wird auf S. 2 (aufgeführt auf S. 35 Mitte des vorinstanzlichen Urteils) festgehalten: „Um 10.00 Uhr erstmaliges Erbrechen, um 12.30 Uhr ein zweites Mal Erbrechen sowie Müdigkeit.“