Seite 15 unten des vorinstanzlichen Urteils) führt Prof. Dr. O___ aus: „Unter Berücksichtigung all dieser Überlegungen verlangte ein neuropsychologisch unklares Krankheitsbild (Aufmerksamkeitsverminderung, vermehrtes Schlafbedürfnis) verbunden mit zweimaligem, ursächlich nicht klarem Erbrechen, im Minimum nach einer engmaschigeren Überwachung, die bei einer weiteren Verschlechterung zum früheren Handeln hätten zwingen können.“ Weiter erwähnt Prof. Dr. O___