v98, S. 1) als auch aus demjenigen vor der Rechtsmittelinstanz geschlossen werden, dass es sich um den Sonntagmorgen gehandelt haben muss. Ferner wird nicht näher dargelegt, was genau das Ehepaar P___ bei ihrem Besuch an der Patientin bemerkt haben soll. So wird einzig von einer „für das Medizinalpersonal sichtbaren Manifestation der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin ab 10.00 Uhr“ sowie einer „dauernden und kontinuierlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes“ gesprochen (act. 6, S. 6 ff.; siehe auch v1, S. 8 ff.). In der Eingabe von RA I_