Zudem hätten die Parteiaussagen zwingend auf den Wahrnehmungen des Ehemannes der Klägerin basiert, da sie selbst nicht in der Lage gewesen sei, ihren behaupteten schlechten Gesundheitszustand wahrzunehmen. Da der Sachverhalt in Bezug auf die beantragten Beweise weiterhin unstrittig oder aufgrund der Urkunden erstellt gewesen sei, habe das Gericht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten können (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3). Im Übrigen habe die Klägerin nicht ausreichend dargetan, was die