Die Klägerin bringe nicht vor, welche Tatsachen die Zeugen zusätzlich hätten vorbringen können, die nicht bereits im Sinne einer Parteibehauptung der „vorinstanzlichen“ Urteilsfindung zugrunde gelegen hätten. Zudem hätten die Parteiaussagen zwingend auf den Wahrnehmungen des Ehemannes der Klägerin basiert, da sie selbst nicht in der Lage gewesen sei, ihren behaupteten schlechten Gesundheitszustand wahrzunehmen.