Der Beklagte lässt erklären, der Ehemann der Klägerin und die weiteren Zeugen seien zu Recht nicht befragt worden. Die Verschlechterung der Symptomatik sei vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten worden und auch das Gericht sei von einer Verschlechterung ausgegangen. Die Klägerin bringe nicht vor, welche Tatsachen die Zeugen zusätzlich hätten vorbringen können, die nicht bereits im Sinne einer Parteibehauptung der „vorinstanzlichen“ Urteilsfindung zugrunde gelegen hätten.