v25, S. 2, Frage 4). Die angebotenen Zeugen hätten aus ihrer Sicht die Veränderung des festgestellten Gesundheitszustandes der Klägerin im Zeitverlauf schildern können. Diese Schilderung hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Einschätzung geführt. Eine antizipierte Beweiswürdigung sei nicht möglich, da den Verfahrensparteien und auch dem Richter nicht bekannt sei, was die angebotenen Zeugen aussagen würden. Der Beklagte lässt erklären, der Ehemann der Klägerin und die weiteren Zeugen seien zu Recht nicht befragt worden.