Die Klägerin gehe davon aus, dass die angebotenen Zeugen auch heute noch, nach mehr als 14 Jahren, in der Lage seien, ihre Wahrnehmungen zu Protokoll zu geben, zumal es sich beim Vorfall (für einen unbeteiligten Laien) um ein einschneidendes, nicht alltägliches Erlebnis handle. Für ihre Annahme, am 5. März 2000 um die Mittagszeit und auch um 14.00 Uhr habe der Zustand der Klägerin noch nicht zu besonderen Massnahmen Anlass gegeben, stütze sich die Vorinstanz einzig auf die spärlichen Angaben in der Krankengeschichte (act. v1.1/6.74). Um die Mittagszeit sei die Klägerin nicht von einem Arzt untersucht worden, weil Dr. F___ zu Hause gewesen sei (act. v25, S. 2, Frage 4).