Als Beweis würden drei Zeugen angeboten, nämlich der Ehemann der Klägerin, D___, P1___ und P2___. Die Nichteinvernahme der angebotenen Zeugen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es obliege dem Richter, die abgenommenen Beweise zu würdigen. Nicht abgenommene Beweise seien jedoch einer Würdigung nicht zugänglich. Die Klägerin gehe davon aus, dass die angebotenen Zeugen auch heute noch, nach mehr als 14 Jahren, in der Lage seien, ihre Wahrnehmungen zu Protokoll zu geben, zumal es sich beim Vorfall (für einen unbeteiligten Laien) um ein einschneidendes, nicht alltägliches Erlebnis handle.