3.) ein dem Kläger zugefügter Schaden, und 4.) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen widerrechtlichem Verhalten und Schaden. Die einzelnen Voraussetzungen, welche einen Schadenersatz begründen, müssen kumulativ erfüllt sein, wobei die geschädigte Person deren Vorhandensein zu beweisen hat. Den Ausführungen der Vorinstanz beizufügen ist, dass sich die Haftung nach Privatrecht oder nach öffentlichem Recht bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung nicht unterscheidet (Eichenberger, in: Arztrecht in der Praxis, Kuhn/Poledna [Hrsg.], 2. Aufl. 2007, S. 358).