Speziell zu erwähnen sind die in der genannten Erwägung wiedergegebenen materiellen Voraussetzungen der Staatshaftung: 1.) ein widerrechtliches Verhalten eines kantonalen Beamten oder Angestellten, das 2.) seiner hoheitlichen oder nichthoheitlichen amtlichen Tätigkeit zuzurechnen ist. 3.) ein dem Kläger zugefügter Schaden, und 4.) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen widerrechtlichem Verhalten und Schaden.