Die ebenfalls zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Haftung des Gemeinwesens nach Art. 262 EG zum ZGB sind in E. 2 ihrer Urteilsbegründung aufgeführt. Hervorzuheben ist, dass die erwähnte Haftungsnorm auch Unterlassungen umfasst (siehe Art. 265 Abs. 1 EG zum ZGB). Speziell zu erwähnen sind die in der genannten Erwägung wiedergegebenen materiellen Voraussetzungen der Staatshaftung: 1.) ein widerrechtliches Verhalten eines kantonalen Beamten oder Angestellten, das 2.) seiner hoheitlichen oder nichthoheitlichen amtlichen Tätigkeit zuzurechnen ist.