Art. 28 SVARG (bGS 812.11) 1 Für Schaden, den der SVAR, dessen Organe, Angestellte und Beauftragte verursachen, haftet der SVAR nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts von Appenzell Ausserrhoden. 2 Der SVAR hat sich für seine Risiken angemessen zu versichern.