Dass es sich bei der strittigen Haftung nach Art. 70 KV und Art. 262 ff. EG zum ZGB nach kantonalem Recht um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur handelt, ist unbestritten und selbst insofern zu bejahen, als vorliegend privatärztliche Tätigkeiten eines Chefarztes in Frage stehen, da diese unbestritten und aktenkundig unter Beteiligung des weiteren Spitalpersonals vorgenommen worden sind (vgl. zur Abgrenzung u.a. BGE 122 III 101, E. 2a/aa, Prinzip der Einheit der Haftungsgrundlage).