unverändert für den Schaden, den das Spitalpersonal einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügt, und zwar nach wie vor nach den Bestimmungen in Art. 262 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1). Dass es sich bei der strittigen Haftung nach Art. 70 KV und Art.