Obschon sich die Klage noch auf das Gesetz über die öffentliche Krankenpflege vom 12. März 2000 stützt (öKPG), aber seit dem 1.1.2012 an dessen Stelle das Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden getreten ist (Spitalverbundgesetz; SVARG, bGS 812.11), haftet der Kanton nach Art. 28 in Verbindung mit Art. 32 SVARG unverändert für den Schaden, den das Spitalpersonal einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügt, und zwar nach wie vor nach den Bestimmungen in Art.