Indessen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der nachfolgenden E. 2 ohne weiteres ergibt, dass eine abschliessende Beurteilung darüber, welches Verfahrensrecht zur Anwendung kommt, unterbleiben kann. Dies aus dem Grund, weil auch bei einer Prüfung mit voller Kognition nach Ansicht des Obergerichts im vorliegenden Fall die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Seite 11 1.3 Noven / Streitwert / Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid Im vorliegenden Verfahren sind in sinngemässer Anwendung von Art 59 i.Vm. Art. 33 Abs. 2 VRPG Noven zulässig.