56 Abs. 1 VRPG findet vorliegend jedoch keine Prüfung der Unangemessenheit statt. Bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gibt es kein eigentliches Rügeprinzip, es findet jedoch in sinngemässer Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 VRPG grundsätzlich nur eine Prüfung im Rahmen der vorgebrachten Rügen statt.