111 Abs. 3 i.V.m. Art. 95-97 BGG. Zur Frage, ob auch eine Überprüfung von kantonalem Recht oder einzig eine Überprüfung von qualifizierten Rechtsverletzungen zulässig ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 111 Abs. 3 BGG lediglich eine Mindest-, nicht aber eine Maximalkognition vorschreibt. Es ist also dem Obergericht nicht verwehrt, die richtige Anwendung kantonalen Rechts zu überprüfen. Es würde dies auch tun, wenn die Vorinstanz etwa das erstinstanzliche Kantonsgericht oder eine kantonale Amtsstelle wäre. In analoger Anwendung von Art. 56 Abs. 1 VRPG findet vorliegend jedoch keine Prüfung der Unangemessenheit statt.