Ein Rechtsmittel gegen Entscheide des Obergerichts an eine weitere kantonale Instanz ist im VRPG nicht vorgesehen. Das Obergericht wird daher die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 54 ff. VRPG analog anwenden; dies im Rahmen einer Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB. Hingegen gibt es keinen plausiblen Grund, auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des BGG anzuwenden. Die Beschwerdegründe sowie die Kognition richten sich folglich sinngemäss nach Art. 56 Abs. 1 und 2 VRPG. Diese Bestimmungen genügen zweifellos den Anforderungen von Art. 111 Abs. 3 i.V.m. Art. 95-97 BGG.