Weiter hat das Bundesgericht im genannten Urteil E. 3.1.2 ausdrücklich ausgeführt, dass die vorliegende Streitigkeit nicht in den Anwendungsbereich der ZPO falle. Demzufolge fällt sie unter den Geltungsbereich des VRPG, weil der kantonale Gesetzgeber diese Fälle dem Verwaltungsrecht zugewiesen hat (Art. 57 Abs. 1 lit. a VRPG).