Seite 10 Die 4. Abteilung des Obergerichts hat sich bei ihrer Beurteilung auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) abgestützt und ist von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ausgegangen (E. 1 vorinstanzliches Urteil). Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen in seinem Urteil 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E. 3 und 3.1.2, bestätigt. Weiter hat das Bundesgericht im genannten Urteil E. 3.1.2 ausdrücklich ausgeführt, dass die vorliegende Streitigkeit nicht in den Anwendungsbereich der ZPO falle.