Die Verletzung von kantonalem Recht bilde keine zulässige Rüge. Eine direkte Anwendung des VRPG sei ausgeschlossen. Massgebend seien einzig die Vorgaben des BGG. Die Feststellung des Sachverhalts könne daher nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe.