Im Rechtsmittelverfahren sei der Sachverhalt gestützt auf Art. 58 Abs. 2 erster Satz VRPG durch das Gericht festzustellen, angebotene Beweise seien abzunehmen und der festgestellte Sachverhalt sei ohne Einschränkung der Kognition zu würdigen. Die Bestimmungen des BGG könnten weder direkt noch indirekt angewendet werden. Der Beklagte lässt entgegnen, von der Kognition gemäss Art. 111 Abs. 3 BGG gehe auch die Klägerin aus. Nach Art. 95 BGG könne lediglich die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts gerügt werden. Die Verletzung von kantonalem Recht bilde keine zulässige Rüge.