1.2 Anwendbares Verfahrensrecht Die Klägerin lässt geltend machen, auf das vorliegende Verfahren würden die Bestimmungen des VRPG Anwendung finden. Art. 111 Abs. 3 BGG verlange, dass die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts mindestens die gleiche Kognition haben müsse, wie das Bundesgericht selbst. Vorliegend habe eine volle Sachverhalts- und Rechtsprüfung stattzufinden, da eine Beschränkung der Kognition einer entsprechenden kantonalen Regelung bedürfe. Im Rechtsmittelverfahren sei der Sachverhalt gestützt auf Art.