Gestützt auf die aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf das in der vorliegenden Streitsache ergangene Rückweisungsurteil und deren E. 3.4.2, erweist sich die Behandlung der vorliegenden Streitsache durch eine andere Abteilung des Obergerichts in der Funktion einer Rechtsmittelinstanz als zulässig. Hinzuzufügen ist, dass es sich beim Obergericht um ein oberes Gericht im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG handelt (vgl. Art. 21 Justizgesetz, JG, bGS 145.31) und dieses das einzige obere Gericht im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist.